Rechtsprechung
   BFH, 15.10.1964 - V 202/63 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,982
BFH, 15.10.1964 - V 202/63 U (https://dejure.org/1964,982)
BFH, Entscheidung vom 15.10.1964 - V 202/63 U (https://dejure.org/1964,982)
BFH, Entscheidung vom 15. Oktober 1964 - V 202/63 U (https://dejure.org/1964,982)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1964,982) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 80, 525
  • DB 1964, 1762
  • BStBl III 1964, 662
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 08.02.1962 - V 180/59 U

    Verbindung von relativer mit absoluter Abgrenzungsweise als Maßstab im Gebiet der

    Auszug aus BFH, 15.10.1964 - V 202/63 U
    Ein "Ausnahmefall", in dem die im Urteil des Senats V 180/59 U vom 8. Februar 1962 (BStBl 1962 III S. 225, Slg. Bd. 74 S. 610) bezeichneten Grenzen für die Beurteilung der Frage, ob neue Tatsachen im Sinne des § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO "einiges Gewicht" haben, nicht gelten, liegt unter anderem vor, wenn sich ein Steuerpflichtiger nach den Umständen des Falles nicht so verhalten hat, wie nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltungsbehörden erwartet werden konnte.

    Zusammenfassung: Ein "Ausnahmefall", in dem die im Urteil des Senats V 180/59 U vom 8. Februar 1962 (BStBl 1962 III S. 225, Slg. Bd. 74 S. 610) bezeichneten Grenzen für die Beurteilung der Frage, ob neue Tatsachen im Sinne des § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO "einiges Gewicht" haben, nicht gelten, liegt unter anderem vor, wenn sich ein Steuerpflichtiger nach den Umständen des Falles nicht so verhalten hat, wie nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltungsbehörden erwartet werden konnte.

    Läge ein "Regelfall" vor, so hätten im Streitfall nach den vom Senat in seinem Urteil V 180/59 U vom 8. Februar 1962 (BStBl 1962 III S. 225, Slg. Bd. 74 S. 610) aufgestellten Richtlinien Berichtigungsveranlagungen mangels Gewichtigkeit der bei der Betriebsprüfung von 1960 festgestellten neuen Tatsachen nicht stattfinden dürfen, weil die nachgeforderten Steuerbeträge die obere absolute Grenze von 1 000 DM nicht überstiegen und nicht mehr als 10 v. H. der ursprünglich festgesetzten Steuerschuld betragen haben.

  • BFH, 22.11.1962 - V 79/60 U

    Rechtliche Behandlung von Steuerfestsetzungen, die im vereinfachten Verfahren

    Auszug aus BFH, 15.10.1964 - V 202/63 U
    Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, daß die vereinfachten Steuerfestsetzungen ohne Bescheiderteilung in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige in der Umsatzsteuererklärung auf einen Umsatzsteuerbescheid und auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet, den in der AO vorgesehenen Veranlagungen mit Bescheiderteilung gleichzustellen sind und unter den Voraussetzungen des § 222 bzw. § 225 AO berichtigt werden können (Urteil des Bundesfinanzhofs V 79/60 U vom 22. November 1962, BStBl 1963 III S. 51, Slg. Bd. 76 S. 141).
  • BFH, 08.02.1962 - V 211/61 U

    Einordnung einer Steuerverkürzung als Regelfall hinsichtlich der Beurteilung des

    Auszug aus BFH, 15.10.1964 - V 202/63 U
    vorlag - zu Recht einen "Ausnahmefall" als gegeben angesehen, bei dem nach dem Urteil des Senats V 211/61 U vom 8. Februar 1962 (BStBl 1962 III S. 249, Slg. Bd. 74 S. 675) die im Urteil V 180/59 U vom 8. Februar 1962 (a.a.O.) bezeichneten Grenzen für die Beurteilung der Frage, ob neue Tatsachen im Sinne des § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO "einiges Gewicht" haben, nicht gelten.
  • BFH, 04.06.1992 - V R 22/90

    Umsatzsteuerpflicht bei Übernahme von Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften

    Auf das TierKBG 1939 beziehen sich auch die bisherigen Entscheidungen des Senats (vom 31. Januar 1963 V 75/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1964, 180; vom 15. Oktober 1964 V 202/63 U, BFHE 80, 525, BStBl III 1964, 662).

    Die Zahlungen von X als Leistungsempfänger an die Klägerin sind unabhängig von ihrer Bezeichnung Entgelt für die jeweilige sonstige Leistung (vgl. Entscheidung des BFH in HFR 1964, 180; BFHE 80, 525, BStBl III 1964, 662).

  • BFH, 19.08.1971 - V R 74/68

    Ist-Versteuerung von Vorschüssen in der Übergangszeit

    Es handele sich nämlich nicht um einen "Regelfall", sondern um einen "Ausnahmefall" im Sinne des BFH-Urteils V 202/63 U vom 15. Oktober 1964 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 80 S. 525 -- BFH 80, 525 --, BStBl III 1964, 662), weil die durch einen Steuerberater vertretene Steuerpflichtige sich nicht so verhalten habe, wie nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erwartet werden konnte.

    Es hat seine Ansicht, der streitige Sachverhalt stelle keinen Regelfall dar, im wesentlichen mit Ausführungen des Senats im Urteil V 202/63 U vom 15. Oktober 1964 (a. a. O.) begründet, dabei aber nicht hinreichend beachtet, daß die tatsächlichen Verhältnisse im damals entschiedenen Fall ganz anders gelagert waren als in dem jetzt zu entscheidenden.

  • BFH, 04.06.1992 - V R 33/89

    Übernahme der Tierkörperbeseitigung mi Sinne einer steuerbaren Leistung

    Es trägt vor, das Urteil des FG weiche von den Urteilen des BFH in HFR 1964, 180, und vom 15. Oktober 1964 V 202/63 U (BFHE 80, 525, BStBl III 1964, 662) ab.
  • BFH, 04.06.1992 - V R 31/88

    Umsatzsteuerpflicht bei Übernahme von Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften

    Die Aufwendungen von X als Leistungsempfänger an die Klägerin werden unabhängig von ihrer Bezeichnung aufgrund des Leistungsaustauschs zwischen ihr und X entrichtet und sind damit Entgelt für die jeweilige sonstige Leistung (vgl. schon BFH-Urteil vom 31. Januar 1961 V 75/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1964, 180; vom 15. Oktober 1964 V 202/63 U, BFHE 80, 525, BStBl III 1964, 62).
  • BFH, 24.07.1969 - V B 14/69

    Ausnahmefall - Nichtüberschreiten der Gewichtigkeitsgrenzen - Berichtigung der

    Der Rechtsstreit in der Hauptsache geht darum, ob das FA trotz Nichtüberschreitens der vom Senat in ständiger Rechtsprechung angenommenen Gewichtigkeitsgrenzen (vgl. insbesondere das Urteil V 180/59 U vom 8. Februar 1962, BFH 74, 610, BStBl III 1962, 225) zur Berichtigung der Veranlagung 1962 berechtigt war, weil ein "Ausnahmefall" vorliegt, für den (ebenfalls nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. insbesondere das Urteil V 202/63 U vom 15. Oktober 1964, BFH 80, 525, BStBl III 1964, 662) diese Grenzen nicht gelten.
  • BFH, 09.05.1968 - V 90/65

    Bekanntwerden ungewichtiger neuer Tatsachen - Berichtigungsveranlagung - Mängel

    Im Gegensatz zu den in der Vorentscheidung angegebenen Fällen (Urteile des BFH V 91/60 vom 28. März 1963, Umsatzsteuer-Rundschau 1964 S. 43 und V 248/60 vom 8. August 1963 HFR 1964, 99; vgl. auch das vom FA angeführte Urteil V 202/63 U vom 15. Oktober 1964, BFH 80, 525, BStBl III 1964, 662) kann insbesondere keine Rede davon sein, daß sich die Steuerpflichtige dem FA gegenüber unfair oder gar unredlich benommen hätte.
  • BFH, 28.07.1966 - V 25/64

    Anwendung des Grundsatzes vom gegenseitigen Vertrauen bei einer

    Dieser Grund für die Einschränkung entfällt, wenn sich einer der Beteiligten nicht so verhält, wie nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erwartet werden kann (BFH-Urteil V 202/63 U vom 15. Oktober 1964, BFH 80, 525, BStBl III 1964, 662).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht